Datenschutz-Beschwerdeverfahren

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1. MITARBEITER

1.1     Möchten Sie sich als Mitarbeiter von Latham & Watkins darüber beschweren, wie mit Ihren personenbezogenen Daten umgegangen wird, oder wollen Sie Zugriff auf Kopien Ihrer Personalakte oder sonstiger personenbezogener Daten beantragen oder andere Ihrer Rechte in Anspruch nehmen, wenden Sie sich bitte an einen Vertreter der Personalabteilung Ihrer örtlichen Niederlassung. Stellt Sie die Antwort des Vertreters der Personalabteilung nicht zufrieden, können Sie zum nachfolgend dargestellten Beschwerdeverfahren für sonstige Anfragen übergehen.

1.2     Möchten Sie Ihre Beschwerde nicht bei Ihrer örtlichen Personalabteilung einreichen, können Sie Ihre Anfrage an den örtlichen Bürovorsteher oder an das Büro des weltweiten Datenschutzbeauftragten der Kanzlei richten.

2. EHEMALIGE MITARBEITER

2.1     Möchten Sie als ehemaliger Mitarbeiter von Latham & Watkins Zugriff auf Kopien Ihrer personenbezogenen Daten, etwa Ihrer Personalakte, beantragen oder andere Ihrer Rechte ausüben, wenden Sie sich bitte an einen Vertreter der Personalabteilung Ihrer örtlichen Niederlassung. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage innerhalb von 48 Stunden. Sie erhalten innerhalb etwaiger gesetzlicher Fristen so bald wie möglich eine aussagekräftige Antwort. Soweit gesetzlich zulässig, erheben wir für die Bereitstellung von Kopien Ihrer personenbezogenen Daten möglicherweise eine Gebühr.

2.2     Stellt Sie unsere Antwort nicht zufrieden, können Sie zum nachfolgend dargestellten Beschwerdeverfahren für sonstige Anfragen übergehen.

3. MARKETING-ANFRAGEN

Wenn Sie Marketingmaterial von Latham & Watkins anfordern möchten, können Sie unter der Webadresse https://www.sites.lwcommunicate.com/5/178/forms-english/subscribe.asp unsere Mailingliste abonnieren. Wenn Sie Ihre Kontaktinformationen für Latham & Watkins Marketingmaterialien aktualisieren möchten, oder wenn Sie aus einer E-Mail oder anderen Verteilerlisten für Latham & Watkins Marketingmaterialien entfernt werden möchten, können Sie dies unter demselben Link tun oder Sie können eine E-Mail an unsubscribe@lw.com senden. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, werden wir Ihre E-Mail-Adresse innerhalb von 48 Stunden aus der/den betreffenden Verteilerliste(n) streichen. Stellt Sie unsere Antwort nicht zufrieden, können Sie zum nachfolgend dargestellten Beschwerdeverfahren für sonstige Anfragen übergehen. 

4. SONSTIGE ANFRAGEN

Wenn Sie eine Beschwerde über die Art und Weise haben, in der Ihre persönlichen Daten behandelt wurden oder eines Ihrer anderen Rechte ausüben oder auf Ihre persönlichen Daten zugreifen oder diese korrigieren möchten, wenden Sie sich bitte an das Büro des Global Data Privacy Officer. Beschwerden können mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Ist Ihre Beschwerde bzw. Anfrage schriftlich abgefasst, senden Sie Ihre Nachricht bitte zu Händen des weltweiten Datenschutzbeauftragten. Das weltweite Datenschutzbüro ist für die Überwachung der Einhaltung der für die Kanzlei weltweit geltenden Datenschutzstandards zuständig und fungiert als Ansprechpartner für Anfragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Standards. Das weltweite Datenschutzbüro wird die Untersuchung Ihrer Beschwerde unabhängig prüfen und Sie über das Ergebnis unterrichten. Das weltweite Datenschutzbüro ist unter GlobalDPO@lw.com zu erreichen: .

4.2     Sie können eine vollständige Kopie der Datenschutzrichtlinien von Latham & Watkins Global anfordern, indem Sie sich an das weltweite Datenschutzbüro wenden.

4.3     Sie können Ihre Anfrage oder Beschwerde auch per E-Mail an GlobalDPO@lw.com senden. Wenn Sie eine E-Mail mit einer Beschwerde senden, schreiben Sie „Datenschutzbeschwerde“ in die Betreffzeile und machen Sie in der E-Mail folgende Angaben:

(a) Ihr voller Name;

(b) Ihre Anschrift;

(c) vollständiger Sachverhalt zu Ihrer Datenschutzanfrage bzw. -beschwerde;

(d) etwaige frühere Korrespondenz mit uns über das konkrete Datenschutzthema;

(e) wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist: Belege für die Höhe des Schadens.

4.4     Möglicherweise fordern wir Sie auf, Beweise für Ihre Identität vorzulegen. Soweit gesetzlich zulässig, erheben wir für die Bereitstellung von Kopien Ihrer personenbezogenen Daten bzw. zur Reaktion auf andere Anliegen von Ihnen möglicherweise eine Gebühr.

4.5     Nach Eingang einer schriftlichen Beschwerde oder Anfrage wird Latham & Watkins:

(a) den Eingang nach Möglichkeit innerhalb von zwei Werktagen bestätigen;

(b) die Anfrage prüfen bzw. die Beschwerde gründlich untersuchen;

(c) Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang Ihrer schriftlichen Anfrage bzw. Beschwerde weitere Informationen über den Stand Ihrer Beschwerde geben. Kann allerdings die Untersuchung nicht innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden, schreiben wir Ihnen, wann wir mit dem Abschluss der Untersuchung rechnen.

4.6     Wenn unsere Maßnahmen und Erkenntnisse für Sie immer noch nicht zufriedenstellend sind, oder auch sonst, können Sie:

(a) sich unter folgender Adresse an das Büro des Informationsbeauftragten in Großbritannien wenden und/oder dort eine Beschwerde einreichen: Information Commissioner, Wycliffe House, Water Lane, Wilmslow, Cheshire, SK9 5AF, Großbritannien;

(b) sich an den Hessischen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Germany wenden, und/oder reichen Sie eine Beschwerde ein. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter https://datenschutz.hessen.de/;.

(c) Kontakt mit der Datenschutzbehörde in der Gerichtsbarkeit im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Sie arbeiten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in der der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat, aufzunehmen und/oder eine Beschwerde bei dieser Behörde einzureichen. Die Kontaktdaten finden Sie unter https://edpb.europa.eu/about-edpb/board/members_en; oder

(d) eine Klage bei den zuständigen Gerichten einreichen, wie nachstehend unter Abhilferechte angegeben.

5. ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE

5.1     Die Bestimmungen dieser Ziffer 5 gelten für:

(a) personenbezogene Daten, die von Latham & Watkins als der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle verarbeitet werden und für die Gesetze zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2016/679 sowie damit zusammenhängende europäische Datenschutzgesetze gelten; und

(b) den Export personenbezogener Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Verarbeitung der exportierten Daten durch ein anderes Latham & Watkins-Büro (entweder in der Eigenschaft einer für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle oder eines Auftragsverarbeiters).

5.2     Verstößt ein Büro von Latham & Watkins im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten unter den oben in Ziffer 5.1 dargestellten Umständen gegen die Standards bzw. die Europäische Verordnung 2016/679 oder damit zusammenhängende europäische Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre, einschließlich des britischen Data Protection Act 2018, sind Sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer 5 als begünstigter Dritter vor den folgenden Gerichten klagebefugt:

(a) den Gerichten von England und Wales,

(b) den Gerichten des Landes im EWR, in dem die betreffende verantwortliche Stelle von Latham & Watkins, welche die klagegegenständlichen personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben hat, ansässig ist

(c) den Gerichten des Landes im EWR, in dem die betreffende verantwortliche Stelle von Latham & Watkins, welche die klagegegenständlichen personenbezogenen Daten exportiert hat, ansässig ist;

(d) den Gerichten der EWR-Gerichtsbarkeit, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der gewählte Gerichtsstand wird „maßgeblicher Gerichtsstand“ genannt.

5.3     Latham & Watkins besteht aus mehreren Rechtsträgern, die einen Vertrag geschlossen haben, in dem sich jedes Latham & Watkins-Büro dazu verpflichtet hat, die Standards zu befolgen („BCR-Vertrag“) und den betroffenen Personen bestimmte Rechte zu gewähren. Sind Sie nach Abschluss dieses Datenschutz-Beschwerdeverfahrens mit der Antwort, die Sie von uns erhalten haben, noch immer nicht zufrieden und möchten Sie nach Maßgabe dieses Abschnitts Entschädigungsansprüche vor einem Gericht Klage erheben, können Sie eine Kopie des BCR-Vertrages anfordern, indem Sie sich schriftlich an GlobalDPO@lw.com wenden: Eine Kopie des BCR-Vertrages erhalten Sie nur dann, wenn Sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung in einer für uns annehmbaren Form unterzeichnen. Der zwingende Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung hindert Sie nicht daran, zur Erlangung eines Rechtsrates Informationen an einen Rechtsanwalt weiterzugeben oder den BCR-Vertrag zur Wahrnehmung Ihrer Rechte in einem Rechtsstreit zu verwenden.

5.4     Möchten Sie gegenüber Latham & Watkins Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die Standards geltend machen, müssen Sie ebenso wie in jedem anderen Fall, in dem Sie einen Verstoß gegen die Standards behaupten, Nachweise dafür vorlegen, dass das Vorliegen eines Verstoßes wahrscheinlich ist und/oder dass der Schaden auf einen Verstoß gegen die Standards durch ein oder mehrere Latham & Watkins-Büro(s) zurückzuführen ist. In einem derartigen Fall trägt die Londoner Niederlassung von Latham & Watkins die Beweislast dafür, dass das / die außerhalb des EWR ansässige(n) Latham & Watkins-Büros, gegen das / die sich der Anspruch richtet, keine Verantwortung für einen Verstoß gegen die Standards trägt bzw. tragen. Ansprüche gegen außerhalb des EWR ansässige Latham & Watkins-Niederlassungen sind daher gegen die Londoner Niederlassung von Latham & Watkins London geltend zu machen. Ein Anspruch gegen eine im EWR ansässige Latham & Watkins-Niederlassung ist gegen die betreffende Latham & Watkins-Niederlassung geltend zu machen. Zur Befreiung von der Haftung aus einem derartigen Anspruch muss Latham & Watkins London nachweisen, dass entweder kein Verstoß vorliegt oder dass die außerhalb des EWR ansässige Latham & Watkins-Niederlassung für einen Verstoß gegen die Standards, der zur Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Ansprüchen durch Sie geführt hat, nicht verantwortlich ist.

5.5     Die Anerkennung des maßgeblichen Gerichtsstands durch ein Latham & Watkins-Büro stellt im Hinblick auf Ansprüche, die sich nicht auf die Einhaltung der Standards durch Latham & Watkins beziehen, sowie in jeder anderen Hinsicht keine Anerkennung der Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts durch das betreffende Latham & Watkins-Büro bzw. keinen Verzicht auf das Recht dar, die Ungeeignetheit des Gerichts zu rügen („forum non conveniens“-Regel).

AKTUALISIERT FEBRUAR 2022